§ 8a erlaubt für eine erforderliche Heilung von Gründungsfehlern eine Abweichung von den in § 8 Abs. 5 Satz 3 festgehaltenen Vorgaben für die Verbandssatzung. Dabei nennt Absatz 1 Ereignisse, an die die Heilungswirkung angeknüpft ist. Absatz 2 behandelt eine noch fehlende Beschlussfassung. Absatz 3 regelt die Feststellung des Austritts. Absatz 4 überträgt die möglichen Rechtsfolgen auf die Folgen von Fehlern bei der Anpassung von Verbandssatzungen. Absatz 5 schließt eine Anwendung der Absätze 1, 2 und 4 auf neue Zweckverbände aus. Absatz 6, der durch Gesetz vom 14. Juli 2020 (GVBl S. 384) angefügt wurde, regelt die Folgen von Bekanntmachungsfehlern.
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