§ 9 behandelt mit der Regelung zur Ausfertigung und Bekanntmachung formelle Anforderungen für einen Satzungserlass. Die Ausfertigung und Verkündung von Satzungen steht dabei unter der Prämisse des Erkennenkönnens und des Beachtens von Normen, dient also der Rechtssicherheit und damit wie § 8 der Rechtsstaatlichkeit. Bei den Satzungen kommt es weniger auf den Normzweck an, also darauf, was sich der Normgeber gedacht und ob er es verwirklicht hat. Maßgeblich ist, was er geschrieben hat. Das wird gerade auch aus der Geschichte verständlich. Die Ausfertigung von Normen ist ein eng umrissener Bereich, bei dem die demokratische Legitimation für den Erlass der Bestimmungen noch fortwirkt und bei dem andererseits die aus Fehlern erwachsenden Probleme nicht so häufig auftreten können wie bei den der Ausfertigung vorangehenden Rechtsakten.
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