§ 9 geht davon aus, dass in dem Anstaltsgesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen in der Regel in männlicher Form gebraucht worden sind. Der Gebrauch der männlichen Form ist sprachlich bedingt. Er ist darauf zurückzuführen, dass die Personenbezeichnung früher auf Männer bezogen wurde, was bis heute noch deutlich wird, wenn man berücksichtigt, dass die Verwendung des Wortes „man“ wie etwa in der Bezeichnung „kann man nicht wissen“ immer noch für jede Persönlichkeit gebraucht wird.
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