Wie Absatz 2 deutlich macht, geht es in § 95 entsprechend der Hervorhebung in der Überschrift des Abschnitts 2 um die Stellung der Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde. Für den Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde enthält § 95 nähere Regelungen, die für die Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde teils an die Stelle der §§ 36ff. treten. Soweit es keine Sonderregelungen gibt, bleibt es aber bei den Aussagen der §§ 36ff. Das gilt nicht nur für das Verfahren im Gemeinderat, sondern auch für die Fraktionsbildung. Außerdem ist es möglich, nach § 28 Abs. 2 sachkundige Einwohner zuziehen.
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