§ 114 Eröffnungsbilanz
In der Eröffnungsbilanz erfassen und bewerten die Kommunen systematisch ihr gesamtes Vermögen und sämtliche Verbindlichkeiten. Sie stellen also dar, welches Vermögen die Kommune in der Vergangenheit mit den von ihr erhobenen Steuern und sonstigen Einnahmen geschaffen hat und welche Verpflichtungen sie zu dessen Finanzierung einging, die in den künftigen Jahren die Ergebnisrechnung mit Abschreibungen sowie Zinsaufwendungen und die Finanzrechnung mit Tilgungen belasten. Auf diese Weise schafft die Kommune zum Stichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Schuldenverhältnisse. Gleichzeitig bildet die Eröffnungsbilanz eine Grundlage für das künftige Haushalts- und Rechnungswesen der Kommunen. Ihrer ordnungsgemäßen Erstellung kommt somit eine herausragende Bedeutung zu, insbesondere auch für das Erreichen der mit dem neuen Haushalts- und Rechnungswesen verbundenen Zielsetzungen. Diese rechtlichen Vorgaben beeinflussen maßgeblich die erstmalige vollständige Darstellung der Vermögenslage der Kommunen. Sie wirken sich aber auch auf die zukünftige Abbildung der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der Kommunen aus. Auf diesen Vorgaben aufbauend bildet die Eröffnungsbilanz eine wichtige Grundlage für die Gewinnung und Anwendung aussagekräftiger und zuverlässiger steuerungsrelevanter Daten als Basis für politische Entscheidungen der Verwaltungsspitze und der Vertretung. Die Daten zur Verschuldung gehen dann auch in die Finanzstatistik des Landes und des Bundes ein. Und auf diese Weise gewinnt der Gesetzgeber relevante Aussagen für finanzpolitische Entscheidungen, die sich wiederum direkt auf die Finanzausstattung der Kommunen auswirken können. Man denke dabei nur an eine aufgabenadäquate Steueraufteilung oder den kommunalen Finanzausgleich.
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