§ 58 Niederschrift
§ 58 enthält entsprechend dem früheren § 56 der Gemeindeordnung und dem früheren § 45 der Landkreisordnung Regelungen zum Protokoll der Sitzungen der Vertretung. Dabei behandelt Absatz 1 die Verpflichtung, für die Sitzungen der Vertretung Niederschriften zu erstellen, was in Absatz 4 auf Ausschüsse ausgedehnt wird. Absatz 2 überträgt die Entscheidung über Niederschriften der Vertretung. Absatz 3 gestattet den Einwohnern Einsichtnahme in Niederschriften über öffentliche Sitzungen. Das wird in Absatz 4 durch Regelungen zur Niederschrift für Ausschüsse ergänzt.
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