Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 59 Geschäftsordnung

§ 59 enthält entsprechend dem früheren § 51a der Gemeindeordnung Regelungen zum Erlass einer Geschäftsordnung. Mit Gesetz vom 16.5.2024 (GVBl S. 128) wurde in der Bestimmung ein neuer Satz 2 angefügt. Der Vorsitzende der Vertretung ist wie auch der Vorsitzende eines Ausschusses bei seinen Entscheidungen nicht nur an das Gesetz, sondern nach § 57 Abs. 1 auch an die Geschäftsordnung gebunden. Diese Bindung gilt selbst dann, wenn es nach § 57 Abs. 3 um Entscheidungen des Vorsitzenden gegen einen zu der Beratung hinzugezogenen Zuhörer, um sachkundige Einwohner oder um Sachverständige geht. Das zeigt, dass die nach § 59 zu erlassende Geschäftsordnung trotz ihrer Beschlussfassung durch die Vertretung zu Beginn der Amtsperiode nicht nur eine Selbstbindung der Vertretung ist, sondern auch Außenwirkung hat.

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