Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 61 Wahl, Amtszeit

§ 61 regelt entsprechend dem früheren § 58 der Gemeindeordnung und dem früheren § 47 der Landkreisordnung die Voraussetzungen für den Erwerb der Stellung eines Hauptverwaltungsbeamten, indem er in Absatz 1 von einer Wahl des Hauptverwaltungsbeamten ausgeht und seine Amtszeit vorgibt und indem er in den Absätzen 2 und 3 dazu auch Modifikationen zulässt. Das wird in Absatz 4 durch Aussagen zur Ernennung, zur Vereidigung und zur Verpflichtung des Hauptverwaltungsbeamten durch den Vorsitzenden ergänzt.

Lieferung: 04/26