§ 61 Wahl, Amtszeit
§ 61 regelt entsprechend dem früheren § 58 der Gemeindeordnung und dem früheren § 47 der Landkreisordnung die Voraussetzungen für den Erwerb der Stellung eines Hauptverwaltungsbeamten, indem er in Absatz 1 von einer Wahl des Hauptverwaltungsbeamten ausgeht und seine Amtszeit vorgibt und indem er in den Absätzen 2 und 3 dazu auch Modifikationen zulässt. Das wird in Absatz 4 durch Aussagen zur Ernennung, zur Vereidigung und zur Verpflichtung des Hauptverwaltungsbeamten durch den Vorsitzenden ergänzt.
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