§ 62 Wählbarkeit, Hinderungsgründe
§ 62 regelt entsprechend dem früheren § 59 der Gemeindeordnung und dem früheren § 48 der Landkreisordnung in seinem Absatz 1 die Voraussetzungen für die Wählbarkeit eines Bewerbers zum Hauptverwaltungsbeamten und in seinem Absatz 2 die möglichen Hinderungsgründe. Mit Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBl S. 166) wurde Absatz 1 Satz 1 erweitert und in Absatz 1 der neue Satz 4 angefügt. Wenn § 62 eine männliche Funktionsbezeichnung gebraucht, ist diese nach § 159 auch in weiblicher Form anzuwenden.
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