§ 63 Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung
§ 63 regelt entsprechend dem früheren § 60 der Gemeindeordnung und dem früheren § 49 der Landkreisordnung verfahrensrechtliche Fragen zur Wahl eines Hauptverwaltungsbeamten. Entsprechend der Überschrift des § 63 sagt Absatz 1, wie der Zeitpunkt der Wahl eines Hauptverwaltungsbeamten zu bestimmen ist, was in Absatz 2 durch Vorgaben für die Stellenausschreibung und deren Folgen ergänzt wird, wobei durch Gesetz vom 2. November 2020 (GVBl. S. 630) in Absatz 2 ein neuer Satz 3 zur Vorstellung des Bewerbers eingefügt wurde, weshalb der bisherige Satz 3 nun der Satz 4 ist.
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