Die Landkreise sind durch die in § 1 Abs. 1 enthaltene Umschreibung wie durch ihre Nennung in Art. 87 Abs. 1 LVerf als Kommunen zu verstehen. Landkreise sind nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG Gemeindeverbände im Sinn des Grundgesetzes. Für die Auslegung von § 3 ist es deshalb wichtig, für den Geltungsbereich der Bestimmung eine Abgrenzung gegenüber § 2 vorzunehmen. Dabei ist es weniger bedeutsam, dass die in § 12 Abs. 2 behandelten kreisfreien Städte eine Verbindung von § 2 mit § 3 beinhalten.
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