In § 14 sind verschiedene Bezeichnungen der Gemeinden behandelt, die für ihren kommunalrechtlichen Status als Gemeinde unbeachtlich sind, die aber insbesondere unter kulturbezogenen Aspekten etwas zur allgemeinen Wertschätzung der Gemeinde aussagen können. Dabei geht es in Absatz 1 um die Bezeichnung „Stadt“, während Absatz 2 die mögliche Veränderung der Voraussetzungen für die Bezeichnungen behandelt und Absatz 3 deren Grundlagen nennt. Dazu enthält Absatz 4 eine Sonderaussage für die Landeshauptstadt Magdeburg, woraus deutlich wird, dass diese Konkretisierung des Wortes „Bezeichnung“ auch für die nach den anderen Bestimmungen möglichen Bezeichnungen als Regelbeispiel anzusehen ist.
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