Die schon in § 2 Abs. 3 angesprochene Verbandsgemeinde ist ein Gemeindeverband im Sinn von Art. 87 Abs. 1 LVerf. Verbandsgemeinden sind den Gemeinden auf kommunaler Ebene gleichgestellte Träger der kommunalen Selbstverwaltung. Die Verbandsgemeinden wirken nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Organisationsgesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 627), durch die Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit. Nach § 17 Abs. 2 des Organisationsgesetzes ist die Fachaufsichtsbehörde die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
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