§ 92 enthält Vorgaben für das Eigentum der Mitgliedsgemeinden und der Verbandsgemeinden an den Einrichtungen und Vermögensgegenständen, die überwiegend zur Erfüllung der in § 90 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben bestimmt sind. Die Bestimmung wurde durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 166) grundlegend geändert. Dabei betraf dies insbesondere die Ergänzungen in Absatz 3. In dessen Satz 1 wurde die Berechtigung zur Vornahme erforderlicher Investitions-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen eingefügt, was in dem neu eingefügten Absatz 3 Satz 2 mit der Berechtigung zur Vornahme der erforderlichen Investitions-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ergänzt wurde. Die bisher in Absatz 3 Satz 2 enthaltene Berechtigung, die Einzelheiten der Nutzung durch Vereinbarung zu regeln, wurde in Satz 3 entsprechend angepasst. In dem neu eingefügten Absatz 3 Satz 4 wurde eine Vorabeinschaltung der Kommunalaufsichtsbehörde vorgegeben. Der bisherige Absatz 3 Satz 3 und der neue Absatz 3 Satz 5 wurden entsprechend angepasst.
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