Mit der in § 87 getroffenen Regelung zur Umbildung von Verbandsgemeinden wird nach Absatz 1 die Neubildung und die Auflösung durch Mehrheitsentscheidungen in den Mitgliedsgemeinden und in der Verbandsgemeinde möglich. Absatz 2 enthält Übergangsregelungen bei Umbildung einer Verbandsgemeinde in eine Einheitsgemeinde. Absatz 3 regelt die Einbindung einer Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde außerhalb der Verbandsgemeinde. Absatz 4 verlangt für die Auflösung einer Verbandsgemeinde und für das Ausscheiden einer Mitgliedsgemeinde eine Vereinbarung, was im Verhinderungsfall aber auch von der Kommunalaufsichtsbehörde gelöst werden kann. Unabhängig davon bleibt es möglich, dass der Gesetzgeber selbst die Verbandsgemeinden zusammenlegt.
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