Hinsichtlich der Gemeindeverwaltung einer Mitgliedsgemeinde enthält § 97 nähere Regelungen, die teils an die Stelle der §§ 75ff. treten. Unabhängig davon handelt sich dabei auch um eine Ergänzung von § 91 Abs. 2 Satz 1, in dem festgehalten ist, dass eine Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte aller Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag führt, sofern diese der Verbandsgemeinde nicht nach § 90 Abs. 3 zur Erfüllung übertragen wurden.
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