§ 12 enthält nähere Regelungen für den Wahlvorstand, der nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 ein Wahlorgan ist. Dabei werden in Absatz 1 Aussagen zur Bildung und zu den Aufgaben eines Wahlvorstands gemacht. Absatz 1a enthält Regelungen zu kleineren Gemeinden. Absatz 2 befasst sich mit der Abstimmung im Wahlvorstand. Absatz 3 regelt die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands. Absatz 4 enthält Sonderregelungen zu Briefwahlvorständen. Absatz 5 erlaubt die Zuziehung von Personal aus Behörden und Einrichtungen. Absatz 6 regelt die Datenerfassung. Der allgemein zuständige Wahlvorstand wird nach Absatz 1 für einen Wahlbezirk gebildet, während nach Absatz 4 der für die Briefwahl zuständige Wahlvorstand für das Wahlgebiet gebildet wird.
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