In Fortsetzung der Aussage des § 27 zur Vorprüfung der Wahlvorschläge kommt es nach § 28 zu einer Entscheidung des Wahlausschusses. Dabei behandelt Absatz 1 den Zulassungsbeschluss, während der Absatz 1a es dem Wahlausschuss auch überträgt, beim Fehlen eines Wahlvorschlags den Wahltermin abzusetzen. Absatz 2 enthält Vorgaben für die Nichtzulassung von Wahlvorschlägen, während Absatz 3 eine Sonderregelung für die Probleme einzelner Bewerber ist. Absatz 4 enthält eine Lösung, wenn ein Wahlvorschlag zu viele Einzelbewerber hat. Absatz 5 bestimmt den Entscheidungstermin. Absatz 6 behandelt die mögliche Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses und Absatz 7 die öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlvorschläge sowie der Erklärung über den Verzicht auf das Mandat oder den Berufsausstieg.
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