§ 65b Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Pass- und Personalregister
Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Das Persönlichkeitsrecht im Sinn von Art. 2 Abs. 1 GG könnte aber unter dem Aspekt der informationellen Selbstbestimmung eine Grenze bei der Weitergabe personenbezogener Daten sein.
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