Der Zweckverband ist in §§ 6 bis 17 behandelt, wobei ein Zweckverband anders als eine in §§ 3 ff. behandelte kommunale Zusammenarbeit wie die in §§ 89 ff. KVG geregelte Verbandsgemeinde auf einer institutionellen Grundlage basiert, wofür § 16 die Voraussetzungen nennt. Dabei werden in Absatz 1 die möglichen Mitglieder eines Zweckverbands genannt. Das wird in Absatz 2 durch die Berechtigung kommunaler Gebietskörperschaften zur Übertragung von Aufgaben an den Zweckverband ergänzt. Absatz 3 begrenzt die Handlungsberechtigung der kommunalen Gebietskörperschaft zur Bildung eines Zweckverbandes durch das Erfordernis einer Bewertung der Aufgabenwahrnehmung durch eine Verwaltungsgemeinschaft, eine Verbandsgemeinde oder für eine Zweckvereinbarung.
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