§ 8b sieht eine Bildung von Pflichtverbänden durch die Kommunalaufsichtsbehörde vor, wenn begründete Ausnahmefälle gegeben sind. Entsprechendes gilt für die Einbeziehung von Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen, wenn dafür ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Ansatzpunkt für die Bildung eines Pflichtverbandes ist nach Absatz 1 ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Ergänzend wird nach Absatz 2 das Ausbleiben der Errichtung eines Zweckverbands durch die beteiligten Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise vorausgesetzt. Diese Überlegungen werden in Absatz 3 für die Übertragung von Aufgaben auf bestehende Zweckverbände übernommen. Im Übrigen sind die Regelungen zu Freiverbänden nach Absatz 4 vorbehaltlich der in § 8b genannten Sonderregelungen Grundlage für die Pflichtverbände. Absatz 5 behandelt die Änderung der Verbandssatzung, indem er Vorgaben für die Beteiligung der Kommunalaufsicht enthält.
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