Der Vierte Teil des Gesetzes wurde wie § 18 durch Gesetz vom 25.2.2004 (GVBl. S. 80) eingefügt. Dabei enthält § 18 Übergangsregelungen für die beim Inkrafttreten des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zu den schon geltenden Zweckvereinbarungen und Bestandssatzungen für die schon bestehenden Zweckverbände sowie für die Weitergeltung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Dies wird in den nachfolgenden §§ 19 bis 21, wie die Angabe „Kameralistik“ in den Überschriften der Bestimmungen zeigt, durch Sonderregelungen bei kameralistischer Haushaltsführung ergänzt.
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